CORONA Virus

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Liebe Handwerkbetriebe,

 

viele Fragen erreichen uns jeden Tag, deswegen wollen wir hier einige Themen für Sie zusammenstellen:

 

Anbei der LINK zur  Allgemeinverfügung des Landes Sachsen

 

Nähere Infromationen und aktuelle Berichte vom Land Sachsen finden Sie hier: www.coronavirus.sachsen.de

 

Unsere HOTLINE erreichen Sie unter:

0341-904860

 

 

 

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Wirtschaftliche Tätigkeiten / Mitarbeiter:

 

  1. Liquidität in der Firma sparen, Investitionen möglichst mal 3 Monate schieben, bis alles vorbei ist
  2. Bei enger Liquidität, diese versuchen aufzubauen => Gespräch mit der Bank, wegen Dispoerhöhung, Ratenstundung; Anruf beim Finanzamt um Vorauszahlungen zu reduzieren/zu stunden (Finanzämter haben die Ansage, dies zu machen)
  3. Kosten anschauen, welche müssen gerade nicht sein??
  4. Mitarbeiter: Sofern aufgrund des Coronavirus der Arbeitskräftebedarf geringer ist als normal oder der Betrieb nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden kann, besteht dennoch der Vergütungsanspruch der Mitarbeiter grundsätzlich fort. Folgendes können Sie tun:

 

  • Arbeitszeitkonto Wenn ein Arbeitszeitkonto vereinbart ist, können Plusstunden genutzt und – je nach tariflicher bzw. arbeitsvertraglicher Regelung – ggf. auch Minusstunden aufgebaut werden.
  • Urlaub Der Arbeitgeber kann nur in sehr engen Ausnahmefällen (z.B. Regelung zu Betriebsurlaub im Arbeitsvertrag, Resturlaub) einseitig Urlaub anordnen. Jedoch können mit den Arbeitnehmern die Möglichkeiten einer an die Umsatzsituation angepassten Urlaubsplanung besprochen werden.
  • Betriebsbedingte Änderungskündigung: Mit den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung, gerichtet auf eine Reduzierung der vertraglichen Stundenzahl, möglich.
  • Anordnung von Betriebsferien. Hier sind für eine wirksame Anordnung zu beachten: Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Ankündigungsfristen.
  • Reduzierung von Arbeitszeit. Das geht aber nur mit dem Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters.
  • Bei hohem Arbeitsanfall für die Belegschaft die einseitige Anordnung von Überstunden.
  • Beantragung Kurzarbeitergeld
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Wer kann beantragen: (Veränderungen wegen Corona)

 

• Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf 10%

• Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
• Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer
• Vollständige Erstattung der Sozialver sicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

 

Was bringt die Kurzarbeit?

- Reduzierung der Stunden bis auf 0 möglich

- Mitarbeiter bekommen für die "Ausfallstunden" ein veringertes Entgeld (ca. 60 % vom Netto, Eltern mit Kinder ca. 67%)

- der Arbeitgeber bezahlt dies und bekommt die Kosten von der Agentur für Arbeit wieder zurück

 

 

Erklärfilm zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

 

Was müssen Sie machen:

 

1. Mit allen Miterbeitern reden. (oder mit Betriebsrat)

2. Mit Mitarbeitern oder Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung erstellen. Diese muss von jedem Mitarbeiter (der in Kurzarbeit gehen will/ soll) oder vom Betriebsrat unterschrieben werden. (Muster für Handwerkbetrieb finden Sie hier zum Download: Betriebsvereinbarung Kurzarbeit)

3. Anziege zur Kurzarbeit bei der Agentzr für Arbeit Anzeige Kurzarbeit in der Firma

4. Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit. Antrag auf Kurzarbeitergeld

5. Dann müssen Sie die Stunden Ihrer Mitarbeiter ausrechnen und dem Antrag hinzurechnen.Berechnung Stunden Kurzarbeitergeld

6. Sie müssen die Soll-Stunden pro Monat und die nun mit Kurzarbeit vereinbarten Stunden berechnen und das Bruttoarbeitsgehalt dazu. (BSP: 160 Sollstunden, nun aber nur noch 20h pro Monat => Gehalt 2.000 EUR brutto normal nun nur noch bei 20 h 250 EUR)

7. Altes Brutto und neues Brutto in Tabelle suchen und dann unter Leistungsgrad und Steuerklasse die richtige Zahl aussuchen und eintragen. (Leistungsklasse 1: alle Eltern mit Kinderfreibetrag ab 0,5 ==> Quote dann 0,67; Leistungsklasse 2: alle anderen Arbeitnehmer==> Quote dann 0,60) Berechnungstabelle KUG

8. Unterschreiben und mit einer kurzen Erklärung (Warum kurzarbeitergeld) per Brief an die Arbeitsagentur senden mit der Betriebsvereinbarung in Kopie.

==> Position 4-7 könnten Sie auch im Nachgang machen, wenn Sie genau die ausgefallen Stunden wissen. Wir empfehlen aber alle gleich komplett zu machen, damit Sie als Betrieb sehr schnell zu dem Kurzarbeitergeld kommen.

 

Sie brauchen für den Antrag folgende Daten in Ihrem Betrieb von Ihren Mitarbeitern:

- Name, Vorname Mitrabeiter + Sozialversicherungsnummer

- Betriebsnummer Ihrer Firma (8 stellig)

- Sollstunden Ihrer Mitarbeiter pro Monat

- Ist-Stunden bei Kurzarbeit pro Monat

- Brutto bei Sollstunden

- Lohnsteurerklassen Ihrer Mitarbieter

- Bei Bedarf haben wir eine Excel-Liste für die Berechnung der Stunden pro Monat inkl. Berechnung des Bruttogehaltes

 

 

 

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3. Vergütungsanspruch
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer konkreten Infektionsgefahr einseitig frei, so ist dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung unmöglich und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt grundsätzlich nach § 326 Abs.1 S.1 BGB. Nach Ansicht des BGH kann § 616 BGB den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aufrechterhalten (BGH, NJW 1979, 422, 424), sofern dies nicht einzelvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen worden ist. Die von dem Betroffenen Arbeitnehmer ausgehende unverschuldete Ansteckungsgefahr stelle ein Arbeitshindernis dar. Der Arbeitgeber sei gegenüber seinen übrigen Arbeitnehmern und gegenüber
jedermann aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, den Betrieb von Ansteckungsgefahren freizuhalten.

 

Den Arbeitgeber trifft die Lohnfortzahlungspflicht nach § 616 BGB allerdings nur, sofern sich die Verhinderung von vornherein auf einen
verhältnismäßig geringen Zeitraum beschränkt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In diesem Zusammenhang geht der BGH grundsätzlich davon aus, dass die Höchstfrist für die Fortzahlung von Entgelt nach § 616 BGB im Fall einer Pandemie sechs Wochen betragen kann.


a) Entgeltfortzahlungsanspruch
Ist der Arbeitnehmer infolge der Viruserkrankung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1
EFZG. Allerdings kommt ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann in Betracht, wenn den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein
Verschulden trifft. Ein Verschulden kommt u.a. in Betracht, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Privatreise gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzelnen darzulegen. Verletzt der Arbeitnehmer diese Mitwirkungspflichten, so geht dies zu seinen Lasten.
Insoweit ist der Arbeitgeber berechtigt, aus einem privaten Auslandsaufenthalt zurückkehrende Arbeitnehmer daraufhin zu befragen, ob
sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten haben. Der Anspruch
ist dabei regelmäßig auf eine Negativauskunft beschränkt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, Auskunft über den genauen Aufenthaltsort
zu geben.


b) Leistungen der Unfallversicherung
Versicherte, die sich in Deutschland im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit mit dem Coronavirus infizieren, stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies dürfte derzeit in erster Linie Krankenhauspersonal und damit Versicherte der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) betreffen.

 

c) Behördliche Maßnahmen
Im Falle des Ausbruchs einer Pandemie kann die zuständige Behörde diverse Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) treffen.
Hervorzuheben sind dabei die Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot gemäß §§ 30, 31 IfSG. Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG erhält derjenige, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG beruflichen Tätigkeitsverboten unterliegt oder unterworfen ist und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Das gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden (Quarantäne), bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Maßnahmen nicht befolgen können. Hinsichtlich der einzelnen Begriffsbestimmungen wird auf § 2 IfSG verwiesen. Die Entschädigung erfolgt in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde: Das sind 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Zudem ist die Summe auf 109,38 Euro pro Tag gedeckelt (Stand 2020). Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens für sechs Wochen die Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat dann gegen die Behörde einen Erstattungsanspruch gem. § 56 Abs. 5 IfSG. Der Antrag ist gem. § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb von drei Monaten nach Einstellung
der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung geltend zu machen. Gem. § 56 Abs. 12 IfSG ist dem Arbeitgeber ein Vorschuss
zu gewähren. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag der betreffenden Einzelperson gewährt. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein solcher Entschädigungsanspruch allerdings nur dann aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn der Arbeitnehmer einen Entgeltausfall erleidet. Dies soll nicht der Fall sein, wenn der Arbeitgeber aus anderen gesetzlichen oder vertraglichen
Gründen zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist (BGH, NJW 1979, 422,424).


Nach Ansicht des BGH kann ein Beschäftigungsverbot gem. § 31 IfSG ein in der Person des Arbeitnehmers liegendes, unverschuldetes
Leistungshindernis nach § 616 BGB darstellen und dementsprechend einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründen
(BGH, NJW 1979, 422, 423). Hinderungsgrund sei auch in diesem Fall die von dem Betroffenen ausgehende Ansteckungsgefahr.
Den Arbeitgeber belaste die Lohnfortzahlungspflicht während des Tätigkeitsverbotes nach § 616 BGB nach Ansicht des BGH nicht unbillig.
Besteht der Verdacht einer Ansteckung eines Arbeitnehmers, so dürfe der Arbeitgeber ihn auch ohne ein behördliches Verbot nicht beschäftigen. Es obliege dem Arbeitgeber, diesen Arbeitnehmer von seiner Leistungspflicht zu entbinden und ihm unter Fortzahlung seiner
Vergütung den Zugang zum Betrieb zu verweigern. Schließlich stelle der auszuschließende Arbeitnehmer eine hinreichende Gefahr für Leben oder Gesundheit der übrigen Arbeitnehmer dar, der der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht entgegenwirken müsse.
Die Pflicht zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 616 BGB kann durch Einzel- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall
lebt die Entschädigungspflicht der jeweils zuständigen Behörde unmittelbar wieder auf. Nur im Ausbildungsverhältnis ist eine solche Abbedingung durch §§ 19, 25 BBiG untersagt.

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Aufklärungs- / Belehrungspflicht im Handwerk durch Arbeitgeber

 

Sie als Handwerksbetrieb haben eine Sorgfaltspflicht für Ihre Mitarbeiter, deswegen empfhelne wir Ihnen frühzeitig mit Ihren Angestellten über das Thema zu reden und dies aufzuklären.

 

Eine Checkliste inkl. Belehrungsbogen anbei: Infoblatt Pandemie

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Kunde verweigert Zugang zum Gebäude / zur Baustelle

Die Angst ist groß, Handwerker dürfen Ihrer Tätigkeit weiter nachgehen. Es ist auch nicht notwendig Ihnen den Zutritt zu Gebäuden zu versagen. Der Vertrag egal ob Werk / oder Dienstleistungsvertrag hat weiterhin Gültigkeit. Da bedeutet auch, wenn Sie einen Auftrag haben und der Kund Sie nicht in's Objekt läßt, Sie ihm aber trotzdem zur Erfüllung Ihrer Aufgaben alles zur verfügung gestellt haben muss er die Geldforderungen im Dienstleistungsvertrag bezahlen. z.B. Nur weil keine Kinder in der Schule, heißt das nicht das der Vetrag zur Unterhaltsreinigung der Schule nicht mehr gilt.

 

Wir empfehlen aber mit dem Kunden in einen Dialog einzutreten und eine Absprache zu finden, nicht das wir nach der CORONA- Krise uns die nächsten Jahre vor Gericht streiten müssen.

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Firmen können sich an folgende staatliche Organisationen für wirtschaftliche Hilfe im Betrieb wenden:

 

 

Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB)  Telefon: 0351 / 4910-1100

www.sab.sachsen.de

 

Bürgschaftsbank Sachsen Hotline:  0174 3807535

www.bbs-sachsen.de

 

Informationen der BBS:

 

1. Erhöhung des Bürgschaftsbetrages

  • Der bisherige Bürgschaftshöchstbetrag wird von € 2,0 Mio.  auf € 2,5 Mio. erhöht. Damit erhöht sich das mögliche zu verbürgende Kreditvolumen auf über € 3,0 Mio.

2. Verbesserung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite

  • Verbürgung von bis zu 80% der Kredithöhe statt bisher 60%
  • Halbierung der Bearbeitungsgebühr

3. Beschleunigung des Bewilligungsprozesses

  • Der Turnus für die Bewilligungsausschüsse wurde von 14-tägig auf wöchentlich reduziert.
  • Zusagen von „Express-Liquidität“ – Bürgschaften von bis zu TEUR 500 innerhalb eines Bankarbeitstages

 

 

 

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Die BG BAU hat unter Leitung des Vorstandsvorsitzenden, unseres Bonner Obermeisters Dirk Müller, Regelungen zur Stundung und Ratenzahlung kurzfristig an die aktuelle Krisensituation angepasst.

 

Die BG BAU will den Mitgliedsbetrieben jetzt schnell und wirksam dabei helfen, mit den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus umzugehen. Deshalb senkt die BG BAU entsprechend in der aktuellen Situation die Kriterien von der Corona betroffenen Unternehmen erheblich. Die zuständige          Beitragsabteilung der BG BAU wurde angewiesen, den entsprechenden Anträgen auf Stundung der Beiträge einfach und unbürokratisch und zinslos nachzukommen.

 

Betroffene Betriebe können sich unter der Servicehotlinie 0800 8799100 oder per Mail an ihre Region der BG BAU wenden:

 

Regio Nord                                        Region Mitte                                    Region Süd

                                                          

 

Link zur Homepage der BG BAU

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»Sachsen hilft sofort«

 

 

Der Freistaat Sachsen hat ein umfangreiches Hilfsprogramme beschlossen, mit einer Kreditsumme von mehr als 6 Mrd Eur. Das Programm „Sachsen hilft sofort“ wurde auch nachträglich nochmal erhöht. Bedeutet für unsere Handwerker: (die neue, veränderten Passagen haben wir Ihnen blau unterlegt)

  • Unter 1. Mio Umsatz 2019, erwarteter Umsatzrückgang in 2019 über 20%: Kredit über 5- 50 TEUR; 10 Jahre Laufzeit, zinsfrei, max 36 Monate Tilgungsfrei NEU: Rückzahlung der Komplettsumme nach 3 Jahre, dann 10 % Erlass der Summe; NEU: Erlass um 20 %, wenn Unternehmen in den 36 Monaten nach Darlehensausreichung es nicht schafft die Verluste durch CORONA auszugleichen
  • NEU: Über 1 Mio Umsatz, aber max 100 Mitarbeiter, erwarteter Umsatzrückgang in 2019 über 20%: Kredit bis 100 TEUR möglich; 10 Jahre Laufzeit, zinsfrei, max 36 Monate Tilgungsfrei; Rückzahlung der Komplettsumme nach 3 Jahre, dann 10 % Erlass der Summe; Erlass um 20 %, wenn Unternehmen in den 36 Monaten nach Darlehensausreichung es nicht schafft die Verluste durch CORONA auszugleichen

 

LINK zum Antrag bei der SAB: https://portal.sab.sachsen.de/login;showLoginText=true;registrationAllowed=true;foerdergegenstand=05111-16246

 

 

Details

10 Jahre Laufzeit

Zinsfrei

ersten 36 Monate ohne Tilgung

 

==> LINK zum elektronischen Antrag der SAB <==

 

 

Dort müssen Sie sich anmelden oder einmalig registrieren, dann können Sie alles online beantragen.

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IKK classic – an Ihrer Seite

 

Wichtige Informationen zur Sozialversicherung z.B. Stundung von Beiträgen und aktuelle Onlineinformationen unter  www.ikk-classic.de/fk

 

Auch Ihre Firmenkundenbetreuer Frau Heidenreich und Herr Funke stehen Ihnen für Fragen gern zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner in Leipzig sind:

 

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Förderprogramm des BUNDES in Deutschland

 

1. Beantragung für Förderung vom BUND „50 Mio Soforthilfe-Programms“. Dies sind Finanzielle Soforthilfen als Zuschuss (kein Kredit!) für Kleinstunternehmen und Soloselbständige. Hier gibt es bis zu 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigte und bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten. Voraussetzung bei den Firmen keine finanzielle Schräglage vor März 2020, und Schaden ab 11.03.2020

 

zum Förderantrag (Online-Antrag geht es hier)

 

da die Seiter derzeit völlig überlastet ist hier nochmal der Antrag als pdf: Antrag Soforthilfe BUND wegen CORONA

 

Bei der Beantragung ,müsst Ihr wissen, welcher Zweig Euer Unternehmen ist, also welche Wirtschsftszweignummer. Diese findet Ihr hier in der pdf - mit der Suche im Dokumnet wird es dann einfacher. (z.B. als Schuhmacher "Schuh" suchen, dann kommt Ihr auf die Nr.: 95.23.0)

Klassifikation der Wirtschaftszweige Nummern

 

2. Beratungsförderung für von der "Corona-Krise" betroffene Betriebe


Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter und 50 mio Jahresumsatz) bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil.

 

Nähere Informationen bekommen Sie von uns oder unter  https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html